Nach der Rechtsprechung ist eine Zuordnung von Einbauküchen im Rahmen der Hausratversicherung (wie auch bei der Wohngebäudeversicherung) an folgenden Kriterien festzumachen:
Küchenzeilen/Anbauküchen zählen nicht zu den Gebäudebestandteilen. Hier erfolgt die Zuordnung zur Hausratversicherung und entsprechend ist der Wert summenmässig der Versicherungssumme hinzuzurechnen. AG Düren, Urteil 12-02-2003, 45 C 477/02: Die in Serie vorgefertigte Anbauküche/Küchenzeile ist nicht Gebäudebestandteil und somit in der Wohngebäudeversicherung auch nicht generell mitversichert.
Als Einbauküche wird angesehen wenn diese individuell/handwerklich, raumspezifisch gefertigt wurde. Sie muss mit dem Gebäude verbunden sein. Eine Trennung/Ausbau darf nicht ohne bedeutenden Wertverlust möglich sein.
Bei einer an der Wand aufgestellten oder/und mit Hängeschränken versehene Küche , die mit Blend- und Passleisten versehen ist handelt es sich nicht um eine Einbauküche im Sinne der Wohngebäudeversicherung. OLG Köln, Urteil 30-07-1992, 5 U 36/92
Es empfiehlt sich ggf. einen Zusatz in die Hausratversicherung zu vereinbaren: Mitversichert gilt die " Einbauküche " mit einem Wert von Eu X